DEEN

Ratgeber Wohnunterstützung

Nachforderung zur Wohnunterstützung erhalten: was jetzt?

Reichen Sie die im Schreiben genannten Unterlagen mit der Geschäftszahl Ihrer Wohnunterstützung nach.1 Zum Förderbeginn bei einer Nachreichung weichen die Quellen ab: Laut Landes-Infoseite gilt bei Vollständigkeit bis zum 15. schon dieser Monat; § 6 Abs. 2 Z 2 StWUG nennt für andere Fälle als den vollständigen Antrag bis zum 15. des Antragsmonats den folgenden Monatsersten.12 Klären Sie Ihren Fall und mögliche Fristprobleme mit dem Referat Beihilfen und Sozialservice unter 0316/877-3748.1

Stand: · geprüft gegen: Land Steiermark (Wohnunterstützung, Antrag), StWUG idF LGBl. Nr. 26/2026 · nächste Prüfung: bei einer Novelle, spätestens März 2027

Schritt 1: Lesen Sie das Schreiben genau

Notieren Sie die Geschäftszahl, welche Unterlagen fehlen und für welche Person. Notieren Sie auch die Frist, falls das Schreiben eine nennt. Die Geschäftszahl brauchen Sie bei jeder Nachreichung.1

Schritt 2: Besorgen Sie genau das Verlangte

Häufig verlangt werden Nachweise, die für alle Personen im Haushalt gelten. Dazu gehören Lohnzettel, Bescheide und Meldebestätigungen, außerdem Mietzahlungsbelege über volle 12 Monate.1 Die vollständige Liste finden Sie unter Wohnunterstützung Steiermark: alle Unterlagen als Checkliste. Schicken Sie Kopien, keine Originale.1

Schritt 3: Reichen Sie nach

Nennen Sie die Geschäftszahl und legen Sie eine kurze Liste bei, was Sie schicken. Anträge per E-Mail nimmt das Land nicht an.3 Ob das auch für Nachreichungen gilt, steht nicht ausdrücklich in den Quellen; fragen Sie im Zweifel beim Referat nach. Bewahren Sie einen Nachweis auf, wann Sie was geschickt haben.

Schritt 4: Denken Sie an den Stichtag 15.

Die Förderung beginnt erst mit vollständigen Unterlagen. Langt die letzte Unterlage bis zum 15. eines Monats ein, steht die Wohnunterstützung laut Land ab diesem Monat zu, sonst ab dem Folgemonat.1 Der Gesetzeswortlaut ist hier strenger, mehr dazu unter Stichtag 15.: Ab wann die Wohnunterstützung gilt.2

Schritt 5: Zahlungsbelege nicht vergessen

Ihre Wohnungskosten müssen Sie mit Zahlungsbelegen nachweisen: gleichzeitig mit dem Ansuchen, spätestens einen Monat danach.2 Auch während des Förderzeitraums kann das Land solche Nachweise verlangen.2

Was, wenn ich eine Unterlage nicht rechtzeitig bekomme?

Melden Sie sich beim Referat Beihilfen und Sozialservice, bevor eine genannte Frist abläuft (0316/877-3748, beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at).1 Die Wohnbeihilfenstellen in Wien und Oberösterreich raten ausdrücklich dazu und verlängern dann die Frist.45 Für die Steiermark fanden wir dazu keine eigene Aussage. Beachten Sie: Die Entscheidung über Ihre Wohnunterstützung fällt innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung der Unterlagen.2

Häufige Fragen

Muss ich alles noch einmal schicken?

Nein, nur das Verlangte, mit Geschäftszahl.1

Kann ich nachreichen, bevor das Schreiben kommt?

Ja, nennen Sie die Geschäftszahl. Je früher alles vollständig ist, desto früher kann die Förderung beginnen.1

Habe ich ein Recht auf die Wohnunterstützung?

Das StWUG sagt, dass auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch besteht.2 Umso wichtiger sind vollständige Unterlagen.

Quellen

  1. Land Steiermark: Wohnunterstützung, Antrag
  2. RIS: Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz (StWUG), geltende Fassung
  3. Land Steiermark, Sozialserver: Wohnunterstützung (Online-Antrag, Formulare)
  4. Stadt Wien: Wohnbeihilfe, Antrag (zum Vergleich)
  5. Land Oberösterreich: Wohnbeihilfe (zum Vergleich)

Keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst amtliche Informationen verständlich zusammen. Maßgeblich sind das Gesetz und die Auskunft der zuständigen Stelle. aktklar ist ein privates Softwareprojekt und kein Angebot des Landes Steiermark oder einer Gemeinde. Wir entscheiden nicht über Anträge und nehmen keine Anträge entgegen.