Ratgeber Sozialstaffel
Sozialstaffel Kinderbetreuung Steiermark: so wird das Einkommen berechnet
Bei der Sozialstaffel zählt das Nettoeinkommen aller Familienangehörigen, die mit dem Kind im Haushalt leben und ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, in der Regel also der Eltern. Für das Kinderbetreuungsjahr 2026/27 gelten die Einkünfte des Kalenderjahres 2025.1 Familienbeihilfe, Pflegegeld sowie der 13. und 14. Monatsbezug zählen nicht dazu.1 Das monatliche Familiennettoeinkommen berechnet der Erhalter Ihrer Einrichtung, meist die Gemeinde. Ohne vollständige Nachweise darf er höchstens den Höchstbeitrag verlangen.1
Stand: · geprüft gegen: Land Steiermark, FAQ und Checkliste KBJ 2026/27 (abgerufen 27.10.2026), § 9 StKBFG 2019 idF LGBl. Nr. 83/2026 · nächste Prüfung: mit den Unterlagen für das Kinderbetreuungsjahr 2027/28
Was ist die Sozialstaffel?
Entscheidet sich der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung für die Sozialstaffel, hebt er die Elternbeiträge nach den Tabellen des Landes ein. Maßgeblich sind das monatliche Familiennettoeinkommen und die tägliche Betreuungszeit.1 Die aktuellen Tabellen veröffentlicht das Land für jedes Kinderbetreuungsjahr.2 Einkommensgrenzen und Beiträge werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.3
Wessen Einkommen zählt?
Es zählt das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind. Das sind vor allem die Eltern, wenn sie mit dem Kind im Haushalt leben oder 2025 gelebt haben.1 Nicht dazu zählt etwa das Einkommen einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht Elternteil sind, und von Geschwistern oder Großeltern, außer sie sind ausnahmsweise unterhaltspflichtig.1
Welche Einkünfte zählen?
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, bei denen die Sozialversicherungsbeiträge schon abgezogen sind:1
- unselbständige Arbeit, auch Pensionen und Krankengeld der Sozialversicherung
- selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
- Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert; Vermietung und Verpachtung; sonstige Einkünfte nach § 29 EStG
Dazu kommen bestimmte steuerfreie Leistungen:1 Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Einkünfte von Zeitsoldaten, Sozialhilfe und Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts sowie erhaltene Unterhaltszahlungen und Waisenpensionen für das Kind.
Abgezogen werden Unterhaltszahlungen, die Sie verpflichtend an geschiedene Ehepartner:innen, Kinder oder Eltern leisten. Als Nachweis gilt ein Gerichtsbeschluss oder eine gerichtlich genehmigte bzw. vor dem Jugendamt geschlossene Vereinbarung.1
Was zählt nicht?
Nicht zum Familiennettoeinkommen gehören unter anderem:1
- Familienbeihilfe (Bund und Land), Familienzuschlag, Kinderabsetzbetrag
- sonstige Beihilfen wie Wohnbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Stipendien, Schul- und Heimbeihilfe, Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Diäten, Kilometergeld)
- Pflegegeld
- 13. und 14. Monatsbezug sowie gesetzliche Abfertigungen
- Taggeld von Präsenz- und Zivildienern
Für welches Jahr lege ich Nachweise vor?
Grundsätzlich für das Kalenderjahr 2025. Nur die Zahl der Kinder, für die Sie Familienbeihilfe beziehen, wird aktuell berücksichtigt.1 Beginnt die Betreuung zwischen Jänner 2027 und dem Ende des Kinderbetreuungsjahres, dürfen Sie Nachweise für 2025 oder 2026 vorlegen.1 Laut Checkliste des Landes lag die Frist für die Einkommensunterlagen 2026/27 bei 30.06.2026.4 Fragen Sie bei einem späteren Eintritt Ihren Erhalter. Welche Unterlagen Sie vorlegen und was bei einer Nachreichung gilt, steht unter Sozialstaffel: Welche Unterlagen Eltern vorlegen und was bei Nachreichung gilt.
Was, wenn der Einkommensteuerbescheid 2025 noch fehlt?
Angestellte legen den Jahreslohnzettel 2025 vor. Selbständige brauchen den Einkommensteuerbescheid 2025. Fehlt er unverschuldet und bestätigt das die Steuerberatung, genügen andere geeignete Nachweise für 2025, z. B. eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Eine Neuberechnung bei späterer Nachreichung des Bescheids gibt es nicht.1
Was ändert sich mit mehreren Kindern?
Für jedes weitere Kind, für das ein Elternteil im Haushalt Familienbeihilfe bezieht, werden Sie um eine Stufe zurückgestuft.3 Kommt ein Geschwisterkind zur Welt und melden Sie das noch im laufenden Kinderbetreuungsjahr, gilt die Rückstufung ab dem Monat der Meldung.1
Mein Einkommen ist gesunken. Was gilt jetzt?
Dann greift die Härteklausel. Voraussetzung: Das Familieneinkommen ist im laufenden Kalenderjahr um mindestens 25 % gesunken, und zwar seit mindestens drei vollen Monaten. Dann wird das aktuelle Einkommen herangezogen, frühestens ab dem vierten Monat.1 Berücksichtigt wird das ab Beginn des Monats, in dem Sie die Nachweise vorlegen, spätestens bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres. Höheres Einkommen müssen Sie nicht melden.1
Was passiert, wenn Nachweise fehlen?
Legen Sie keine oder unzureichende Einkommensunterlagen vor, schreibt der Erhalter höchstens den Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe vor.3 Unzureichend ist es auch, wenn nur ein Elternteil Nachweise vorlegt, obwohl beide Einkommen haben.4 Bei falschen oder unvollständigen Angaben müssen Sie die Differenz nachzahlen. Umgekehrt erstattet der Erhalter zu viel Bezahltes zurück.3
Häufige Fragen
Zählt das Weihnachtsgeld?
Nein. 13. und 14. Monatsbezug zählen nicht zum Familiennettoeinkommen.1
Wer rechnet?
Der Erhalter der Einrichtung, meist die Gemeinde.1
Ist das verpflichtende Kindergartenjahr gratis?
Halbtags (bis 30 Wochenstunden) ja. Für längere Betreuung gilt die Sozialstaffel nur für die zusätzliche Zeit.1
Quellen
Keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst amtliche Informationen verständlich zusammen. Maßgeblich sind das Gesetz und die Auskunft der zuständigen Stelle. aktklar ist ein privates Softwareprojekt und kein Angebot des Landes Steiermark oder einer Gemeinde. Wir entscheiden nicht über Anträge und nehmen keine Anträge entgegen.