Ratgeber Wohnunterstützung
Stichtag 15.: Ab wann die Wohnunterstützung gilt
Die Wohnunterstützung gilt ab dem 1. des Antragsmonats, wenn das Mietverhältnis dann schon besteht und die vollständigen Unterlagen bis spätestens zum 15. dieses Monats (Werktag) eingelangt sind.1 Bei späterer Nachreichung weichen die Quellen ab: Das Gesetz nennt in allen anderen Fällen den Monatsersten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; die Infoseite des Landes nennt bei vollständiger Nachreichung bis zum 15. bereits diesen Monat.12 Welche Lesart für Ihren Fall gilt, klären Sie bitte mit dem Referat Beihilfen und Sozialservice.
Stand: · geprüft gegen: § 6 StWUG idF LGBl. Nr. 26/2026, Land Steiermark (Wohnunterstützung, Antrag) · nächste Prüfung: bei einer Novelle, spätestens März 2027
Was genau sagt die Regel?
§ 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes kennt zwei Fälle:1
- Ab dem 1. des Antragsmonats, wenn zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind.
- In allen anderen Fällen ab dem Monatsersten, der auf die Vorlage der vollständigen Unterlagen folgt.
Entscheidend ist also nicht das Datum des Antrags, sondern das Datum, an dem die letzte fehlende Unterlage einlangt.
Beispiele
| Antrag eingelangt | Unterlagen vollständig | Beginn laut Regel |
|---|---|---|
| 3. März | 3. März (alles dabei) | 1. März1 |
| 20. März | 20. März | 1. April1 |
| 3. März | 12. April (Lohnzettel nachgereicht) | laut Land 1. April; nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Z 2 der 1. Mai21 |
| 3. März | 16. April | 1. Mai21 |
Achtung beim dritten Fall: Die Infoseite des Landes sagt, dass die Wohnunterstützung ab dem Monat zusteht, in dem bis zum 15. vollständig nachgereicht wird.2 Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt sie dagegen in diesem Fall ab dem folgenden Monatsersten.1 Fragen Sie bei Ihrer Nachreichung beim Referat Beihilfen und Sozialservice nach, wie Ihr Fall gezählt wird.
Was heißt „vollständig“?
Vollständig heißt: Alle verlangten Nachweise für alle Personen im Haushalt liegen vor. Dazu gehören z. B. die Mietzahlungsbelege der letzten 12 Monate und die Meldebestätigungen aller Personen.2 Eine Checkliste finden Sie unter Wohnunterstützung Steiermark: alle Unterlagen als Checkliste. Ihre Wohnungskosten müssen Sie mit Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Ansuchen nachweisen, spätestens einen Monat danach.1
Was ist, wenn der 15. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?
Das Gesetz schreibt „15. des laufenden Monats (Werktag)“.1 Wie das Land einen 15. behandelt, der auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, steht in den Quellen nicht. Reichen Sie deshalb einige Tage vorher ein oder fragen Sie beim Referat nach.
Gibt es die Wohnunterstützung auch rückwirkend?
Nur ausnahmsweise. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für höchstens sechs Monate vor Vorlage der vollständigen Unterlagen gewährt werden.1 Einen Anspruch darauf gibt es nicht: Auf Leistungen nach dem StWUG besteht kein Rechtsanspruch.1
Wie lange gilt die Wohnunterstützung?
Höchstens ein Jahr.1 Läuft sie aus, können Sie die Weitergewährung beantragen. Bei aufrechter Wohnunterstützung schickt Ihnen das Land das Formular automatisch zu.2
Gilt das auch in Wien?
Nein, Wien hat eine eigene Wohnbeihilfe mit eigenen Regeln. Dort gilt: Antrag bis zum 15., dann ab dem 1. dieses Monats. Rückwirkend sind bis zu vier Monate möglich.3 Verwechseln Sie die Regeln der Bundesländer nicht.
Häufige Fragen
Zählt das Datum, an dem ich den Antrag abschicke?
Nein, es zählt das Einlangen der vollständigen Unterlagen.1
Ich habe am 10. eingereicht, ein Beleg fehlt. Was nun?
Den Beleg so schnell wie möglich nachreichen, mit Geschäftszahl. Langt er bis zum 15. ein, beginnt die Wohnunterstützung laut Land in diesem Monat.2 Nach dem Gesetzeswortlaut kann es der Folgemonat sein; fragen Sie im Zweifel beim Referat nach.1
Bekomme ich etwas für die Monate vor dem Antrag?
Nur in berücksichtigungswürdigen Fällen und höchstens für sechs Monate.1
Quellen
Keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst amtliche Informationen verständlich zusammen. Maßgeblich sind das Gesetz und die Auskunft der zuständigen Stelle. aktklar ist ein privates Softwareprojekt und kein Angebot des Landes Steiermark oder einer Gemeinde. Wir entscheiden nicht über Anträge und nehmen keine Anträge entgegen.