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Ratgeber Wohnunterstützung

Wohnunterstützung Steiermark: alle Unterlagen als Checkliste

Für die Wohnunterstützung brauchen Sie Einkommensnachweise aller Personen in Ihrem Haushalt. Dazu kommen der schriftliche Hauptmietvertrag, die Mietzahlungsbelege der letzten 12 Monate, Meldebestätigungen aller Personen, ein Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsnachweis und Vermögensnachweise.1 Legen Sie die Unterlagen in Kopie bei.1 Entscheidend ist die Vollständigkeit: Die Förderung beginnt erst mit vollständigen Unterlagen, und das Land entscheidet innerhalb von drei Monaten ab der vollständigen Übermittlung.2

Stand: · geprüft gegen: Land Steiermark (Wohnunterstützung, Antrag), StWUG idF LGBl. Nr. 26/2026 · nächste Prüfung: bei einer Novelle, spätestens März 2027

Wer kann die Wohnunterstützung bekommen?

Kurz zusammengefasst:1

  • Sie mieten die Wohnung, und alle Personen im Haushalt haben dort ihren Hauptwohnsitz. Eigentumswohnungen sind nicht förderbar.
  • Es gibt einen schriftlichen Hauptmietvertrag.
  • Es besteht kein Mietrückstand.
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.

Wer selbst (Mit-)Eigentümer:in der Liegenschaft ist oder in einem Naheverhältnis zur Vermieterin oder zum Vermieter steht, hat keinen Anspruch.1 Welche Staatsbürgerschaften und Aufenthaltstitel zulässig sind, regelt § 2 StWUG.2

Welche Einkommensnachweise brauche ich?

Von allen Personen, die im Haushalt leben:1

  • Angestellte und Pensionist:innen: Lohnzettel (L16) für das vergangene volle Kalenderjahr oder die Arbeitnehmerveranlagung, auch für Einkünfte und Pensionen aus dem Ausland
  • Wer zur Einkommensteuer veranlagt wird: die letzten drei Einkommensteuerbescheide
  • Kinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung bzw. Einkommensnachweise
  • Steuerfreie Einkünfte: Bestätigung des AMS (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), Nachweise über geringfügige Beschäftigung, Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbescheid
  • Geschieden: gerichtliche Vergleichsausfertigung; getrennt lebend: Nachweis der festgesetzten Unterhaltsleistungen
  • Studierende: Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfenbescheid
  • Nachweis über Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld, Familienbeihilfenbescheid
  • Neue Arbeit im laufenden Jahr: Lohnzettel mit dem Datum des Arbeitsbeginns

Liegt Ihr jährliches Nettoeinkommen unter 7.903,80 Euro, legen Sie auch das Einkommen Ihrer Eltern oder anderer unterhaltspflichtiger Personen vor.1

Welche Unterlagen zur Wohnung brauche ich?

  • Schriftlicher Hauptmietvertrag1
  • Nur bei Verträgen, die vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden: Nachweis der Vergebührung beim Finanzamt. Das ist entweder ein Einzahlungsbeleg mit Steuernummer oder ein Vermerk der Hausverwaltung mit Stampiglie, Gebührenbetrag, Datum der Selbstberechnung und Unterschrift. Bei späteren Verträgen entfällt der Nachweis.1
  • Mietzahlungsbelege der letzten 12 Monate bzw. ab Mietbeginn. Wenn Sie bar zahlen: Bestätigung der Vermieterin oder des Vermieters, dass kein Rückstand besteht, mit der Höhe der Miete1
  • Falls vorhanden: Mietzinsbescheid des Finanzamts bzw. der Gemeinde. Präsenz- und Zivildiener legen den Bescheid über die Wohnkostenbeihilfe vor.1

Welche Nachweise zu den Personen brauche ich?

  • Staatsbürgerschaftsnachweis; bei Nicht-EWR-Bürger:innen eine Kopie des gültigen Reise- oder Konventionspasses bzw. der Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung1
  • Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) aus dem Zentralen Melderegister für alle Personen in der Wohnung1
  • Falls vorhanden: Bescheid über den Grad der Behinderung, Bestätigung über erhöhte Familienbeihilfe1

Muss ich mein Vermögen nachweisen?

Ja. Verlangt werden Kontoauszüge, Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen und Wertpapiere. Dazu kommen Typen- und Zulassungsscheine aller Fahrzeuge und Grundbuchsauszüge aller Liegenschaften.1 Vor der Wohnunterstützung muss das eigene Vermögen bis auf 10.000 Euro aufgebraucht sein. Welche Vermögenswerte ausgenommen sind, erklärt das Land.3

Wie reiche ich die Unterlagen ein?

Am einfachsten über den Online-Antrag des Landes, alternativ per Post oder persönlich. Anträge per E-Mail werden nicht angenommen.4 Die Antragstellung ist kostenlos.1 Fragen beantwortet das Referat Beihilfen und Sozialservice, Burggasse 9, 8010 Graz, Telefon 0316/877-3748.1

Häufige Fragen

Muss ich Originale schicken?

Nein. Die Unterlagen legen Sie in Kopie bei.1

Wie lange dauert die Entscheidung?

Das Land entscheidet innerhalb von drei Monaten ab der vollständigen Übermittlung aller Unterlagen.2

Ab wann bekomme ich Geld?

Das hängt vom Stichtag 15. ab, siehe Stichtag 15.: Ab wann die Wohnunterstützung gilt.

Heißt das noch Wohnbeihilfe?

Die Landesleistung heißt in der Steiermark Wohnunterstützung. Rechtsgrundlage ist das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz.2

Quellen

  1. Land Steiermark: Wohnunterstützung, Antrag
  2. RIS: Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz (StWUG), geltende Fassung
  3. Land Steiermark: Wohnunterstützung, Weitergewährung
  4. Land Steiermark, Sozialserver: Wohnunterstützung (Online-Antrag, Formulare)

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